
AGB
Allgemeine Geschäfts-bedingungen
AGB
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der disruptive GmbH, Augustenstraße 52, 80333 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 287180, vertreten durch die Geschäftsführer Timm Rotter und Dr. Jonna Gaertner, (folgend „disruptive“), gegenüber ihren Kunden.
Stand: 1. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmerstatus
- Diese AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen disruptive und ihren Kunden über Beratungs-, Schulungs-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Software-, SaaS-, Support- und Wartungsleistungen.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht auf Grundlage dieser AGB geschlossen.
- Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit disruptive ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn disruptive in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung, ein Projektvertrag, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) und eine gesonderte Service-Level-Vereinbarung („SLA“), haben Vorrang vor diesen AGB.
- Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass disruptive nochmals auf sie hinweisen muss.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Angebote von disruptive sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots von disruptive durch den Kunden in Textform oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von disruptive zustande. Die Annahme kann auch durch Unterzeichnung eines Angebots, eine Bestellung mit Bezug auf das Angebot oder durch sonstige eindeutige Erklärung erfolgen.
- Maßgeblich für Art, Umfang, Beschaffenheit, Termine, Vergütung und sonstige Leistungsparameter ist die jeweilige individuelle Vereinbarung. Soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, schuldet disruptive:
- bei Beratungs-, Strategie-, Schulungs-, Coaching-, Support- und Wartungsleistungen eine dienstvertragliche Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten wirtschaftlichen oder fachlichen Erfolg;
- bei der Entwicklung individuell vereinbarter Software oder klar definierter Implementierungsleistungen einen werkvertraglichen Erfolg, soweit eine Abnahme vereinbart oder nach der Art der Leistung erforderlich ist;
- bei SaaS- und Cloud-Leistungen die zeitweise Bereitstellung der im Angebot oder der Leistungsbeschreibung beschriebenen Softwarefunktionalitäten.
- Angaben in Präsentationen, Konzepten, Produktbeschreibungen, Dokumentationen oder auf Websites stellen keine garantierte Beschaffenheit dar, soweit sie nicht ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig erbringt.
§ 3 Leistungen im Zusammenhang mit Künstlicher Intelligenz
- Soweit Leistungen von disruptive den Einsatz von Systemen der Künstlichen Intelligenz, maschinellem Lernen, Sprachmodellen, agentischen Automatisierungen oder vergleichbaren Technologien umfassen, ist dem Kunden bewusst, dass deren Ergebnisse probabilistisch erzeugt werden können und technisch bedingten Schwankungen, Fehlern, Unvollständigkeiten, Verzerrungen oder nicht nachvollziehbaren Ergebnissen unterliegen können.
- KI-generierte Inhalte, Analysen, Empfehlungen, Programmcode, Zusammenfassungen, Automatisierungen und sonstige Ergebnisse sind vom Kunden vor jeder produktiven, geschäftlichen, rechtlichen, medizinischen, finanziellen, personalbezogenen, sicherheitsrelevanten oder sonst risikobehafteten Verwendung eigenverantwortlich fachlich, rechtlich und tatsächlich zu prüfen.
- Der Kunde darf KI-generierte Ergebnisse nicht ohne angemessene menschliche Kontrolle als alleinige Grundlage für Entscheidungen verwenden, die für natürliche Personen oder Dritte rechtliche, wirtschaftliche, medizinische, finanzielle, personelle oder vergleichbar erhebliche Folgen haben können.
- disruptive erbringt keine Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs-, Medizin-, Psychotherapie-, Finanzanlage-, Versicherungs- oder sonstige erlaubnispflichtige Berufsberatung. Eine Beratung zu regulatorischen Anforderungen, insbesondere aus dem Datenschutzrecht, dem Recht der Künstlichen Intelligenz oder branchenspezifischem Aufsichtsrecht, erfolgt nur, soweit sie ausdrücklich Gegenstand eines individuellen Auftrags ist; sie ersetzt keine rechtliche oder sonstige spezialisierte Fachberatung.
- disruptive übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Ausgaben richtig, vollständig, aktuell, frei von Rechten Dritter, diskriminierungsfrei oder für einen konkreten Zweck des Kunden geeignet sind, soweit dies nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde benennt einen fachlich geeigneten und zur Erteilung von Weisungen sowie zur Abgabe von Erklärungen im Projekt berechtigten Ansprechpartner. Änderungen der Ansprechpartner sind disruptive unverzüglich mitzuteilen.
- Der Kunde stellt disruptive alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Zugänge, Schnittstellenbeschreibungen, Testumgebungen, Ansprechpartner, Freigaben und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in einem geeigneten Format zur Verfügung.
- Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen, Inhalte und Daten verantwortlich. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse, urheberrechtlich geschützte Inhalte und Daten, die über KI-Systeme verarbeitet oder an Drittanbieter übermittelt werden sollen.
- Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überlassung und Verarbeitung sämtlicher bereitgestellter Inhalte und Daten berechtigt ist und dass erforderliche Einwilligungen, Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Mitbestimmungsrechte sowie sonstige erforderliche Freigaben vorliegen.
- Der Kunde prüft ihm bereitgestellte Leistungen, Zwischenstände, Ergebnisse und Zugangsdaten unverzüglich und teilt erkennbare Fehler, Sicherheitsrisiken und Abweichungen unverzüglich in Textform mit.
- Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Der dadurch verursachte Mehraufwand von disruptive kann nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach üblichem Aufwand, abgerechnet werden. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs
- Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Textform.
- disruptive wird dem Kunden für Änderungswünsche vor deren Umsetzung ein Änderungsangebot über die Auswirkungen auf Leistungsumfang, Vergütung, Termine und sonstige Vertragsbedingungen unterbreiten, soweit dies nach Art und Umfang der Änderung möglich und angemessen ist.
- Eine Änderung wird erst verbindlich, wenn der Kunde das Änderungsangebot in Textform freigibt. Bis zur Freigabe ist disruptive nicht verpflichtet, die gewünschte Änderung umzusetzen.
- Dringende Zusatzleistungen oder Fehlerbehebungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs erfolgen nur nach gesonderter Beauftragung und werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen, hilfsweise nach tatsächlichem Aufwand, vergütet.
§ 6 Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, Preisblatt oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- disruptive ist berechtigt, Leistungen nach Aufwand, periodisch, nach Projektfortschritt oder durch vereinbarte Abschlagszahlungen abzurechnen. Abschlagszahlungen und Zahlungsmeilensteine ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot.
- Reisezeiten, Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige erforderliche Auslagen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit im Angebot keine abweichende Regelung getroffen ist.
- Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. disruptive ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen sowie eine angemessene Mahnpauschale zu verlangen und nach vorheriger Ankündigung weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten oder Zugänge vorübergehend zu sperren.
§ 7 Abnahme werkvertraglicher Leistungen
- Soweit werkvertragliche Leistungen, insbesondere individuell entwickelte Software, Anpassungen, Implementierungen oder vereinbarte Projektmeilensteine, einer Abnahme bedürfen, stellt disruptive die Leistung dem Kunden zur Prüfung bereit und fordert ihn zur Abnahme auf.
- Der Kunde prüft die bereitgestellte Leistung innerhalb von zehn Werktagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme in Textform, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
- Der Kunde hat wesentliche Mängel innerhalb der Prüffrist nachvollziehbar, konkret und in Textform zu rügen. Die Mängelanzeige muss zumindest die konkrete Funktion, die Reproduktionsschritte und die Auswirkungen des Mangels beschreiben, soweit dies dem Kunden möglich und zumutbar ist.
- Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Prüffrist keine wesentlichen Mängel in der vorstehenden Form rügt und disruptive den Kunden bei Beginn der Prüffrist in Textform auf die Folgen der unterbliebenen oder nicht hinreichend konkreten Rüge hingewiesen hat.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. disruptive wird solche Mängel im Rahmen der Mängelrechte nach § 8 dieser AGB beheben.
- Die produktive Nutzung einer abnahmefähigen Leistung durch den Kunden gilt als Abnahme, sofern die produktive Nutzung nicht ausschließlich zur vereinbarten Prüfung erfolgt.
- disruptive kann Teilabnahmen für in sich abgeschlossene, funktionsfähige Projektmeilensteine verlangen, soweit diese gesondert nutzbar sind oder die Teilabnahme dem Kunden zumutbar ist.
§ 8 Mängelrechte
- Bei werkvertraglichen Leistungen leistet disruptive bei Sach- oder Rechtsmängeln zunächst Nacherfüllung. disruptive entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung erfolgt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von disruptive endgültig verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 15 dieser AGB.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht:
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
- soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht.
- Für SaaS- und sonstige zeitlich befristet bereitgestellte Software gelten Mängelrechte nach den gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts, soweit in einer individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 9 SaaS- und Cloud-Leistungen
- Soweit disruptive Software als SaaS- oder Cloud-Leistung bereitstellt, erhält der Kunde für die vereinbarte Vertragslaufzeit Zugang zu den jeweils vereinbarten Funktionalitäten.
- disruptive schuldet keine über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Funktionalität, Kompatibilität mit bestimmten Drittprodukten oder eine bestimmte wirtschaftliche Eignung der SaaS-Leistung.
- disruptive ist berechtigt, die SaaS-Leistung weiterzuentwickeln, zu aktualisieren, technisch anzupassen oder durch funktional gleichwertige Komponenten zu ersetzen, soweit dadurch die vertraglich vereinbarte Kernfunktionalität nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.
- disruptive darf geplante Wartungsarbeiten durchführen. Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten vorgenommen oder rechtzeitig angekündigt. Vorübergehende Beeinträchtigungen der Verfügbarkeit aufgrund geplanter Wartungsarbeiten stellen keinen Mangel dar.
- Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit oder sonstige Servicequalität wird nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich in einer individuellen SLA vereinbart wurde.
- disruptive ist berechtigt, den Zugang des Kunden vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung, einen Missbrauch, eine Gefährdung der IT-Sicherheit, eine Verletzung von Rechten Dritter oder einen erheblichen Verstoß gegen diese AGB bestehen. disruptive berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen des Kunden und informiert ihn, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, vorab über die Sperrung.
§ 10 Support und Wartung
- Soweit Support- oder Wartungsleistungen vereinbart sind, erfolgen diese per E-Mail an die von disruptive benannte Support-Adresse.
- Die üblichen Supportzeiten sind an Werktagen in Deutschland von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Gesetzliche Feiertage am Sitz von disruptive sowie der 24. und 31. Dezember gelten nicht als Werktage.
- Ohne ausdrückliche SLA schuldet disruptive keine bestimmten Reaktions-, Bearbeitungs-, Lösungs- oder Wiederherstellungszeiten.
- Support umfasst nicht automatisch Schulungen, Anpassungen, Weiterentwicklungen, Datenbereinigungen, Integrationsleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit Drittanbieterprodukten oder die Behebung von Störungen, die der Kunde, seine Nutzer, seine Infrastruktur oder Dritte verursacht haben. Solche Leistungen können gesondert beauftragt und vergütet werden.
§ 11 Nutzungsrechte, Arbeitsergebnisse und Quellcode
- Sämtliche Rechte an vorbestehenden Komponenten, Softwaremodulen, Frameworks, Bibliotheken, Methoden, Konzepten, Prompts, Vorlagen, Workflows, Know-how, Modellen, Datenstrukturen, generischen Weiterentwicklungen und sonstigen Materialien von disruptive verbleiben bei disruptive oder ihren Lizenzgebern.
- Der Kunde erhält an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung die im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
- Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Kunde an den projektspezifischen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf den eigenen internen Geschäftsbetrieb beschränktes Nutzungsrecht für die Dauer der vereinbarten Nutzung, bei dauerhaft überlassener Software zeitlich unbefristet.
- Die Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Zahlung sämtlicher für die betreffenden Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütungen.
- Eine Herausgabe oder Überlassung von Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Build-Pipelines, Modellen, Prompts, Dokumentationen über interne Verfahren oder sonstigen Entwicklungsartefakten erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Software oder sonstige Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu vermieten, zu verleihen, öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten, zu bearbeiten, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder Dritten zugänglich zu machen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend zulässig oder ausdrücklich vereinbart ist.
- Zwingende gesetzliche Befugnisse des Kunden, insbesondere nach § 69d und § 69e UrhG, bleiben unberührt.
§ 12 Drittanbieter, Open Source und externe KI-Dienste
- disruptive ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittanbieter-KI-Dienste, Cloud-Dienste, Schnittstellen, Softwarebibliotheken, Open-Source-Komponenten und sonstige Leistungen Dritter einzusetzen, soweit dies im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
- Für Drittanbieterleistungen können ergänzend oder vorrangig die Lizenz-, Nutzungs-, Datenschutz- und sonstigen Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters gelten. Der Kunde erkennt an, dass disruptive auf deren Inhalte, Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung, Sicherheitsniveau, Produktpolitik oder Änderungen keinen bestimmenden Einfluss hat.
- Soweit der Kunde eigene Zugänge, Lizenzen oder Accounts bei Drittanbietern verwendet oder bereitstellt, ist er für deren Rechtmäßigkeit, ausreichenden Umfang, Zugangssicherheit und die Einhaltung der Drittanbieterbedingungen verantwortlich.
- Soweit Drittanbieterleistungen personenbezogene Daten oder vertrauliche Informationen des Kunden verarbeiten sollen, wird disruptive den Kunden auf die Erforderlichkeit datenschutzrechtlicher und vertraglicher Voraussetzungen hinweisen. Der Kunde entscheidet, soweit er Verantwortlicher ist, über die Zulässigkeit der Übermittlung und Nutzung, vorbehaltlich einer entgegenstehenden ausdrücklichen Vereinbarung.
- Open-Source-Komponenten werden nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenzbedingungen bereitgestellt. Soweit diese Lizenzbedingungen weitergehende Rechte oder Pflichten vorsehen, gehen sie für die betreffende Komponente vor.
§ 13 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortlichkeit und unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Soweit disruptive personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine AVV nach Art. 28 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung darf erst beginnen, wenn die erforderliche Vereinbarung wirksam abgeschlossen ist.
- Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlagen, die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, die Wahrung von Betroffenenrechten sowie für die Zulässigkeit der Weisungen an disruptive verantwortlich.
- Der Kunde informiert disruptive vor Beginn der Leistungserbringung über besondere Kategorien personenbezogener Daten, Berufsgeheimnisse, erhöhte Schutzanforderungen, gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie sonstige Anforderungen, die für die Verarbeitung relevant sind.
- Soweit Drittanbieter oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden, gelten die Regelungen der jeweils geschlossenen AVV. Soweit keine Auftragsverarbeitung vorliegt, gelten die jeweiligen Datenschutzbestimmungen und Vertragsbedingungen der eingesetzten Drittanbieter.
§ 14 Pflichten des Kunden bei Nutzung von Software und SaaS
- Der Kunde darf die Software, SaaS-Leistungen und sonstigen Leistungen von disruptive ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Nutzung und unter Beachtung der anwendbaren Gesetze, Rechte Dritter sowie dieser AGB verwenden.
- Der Kunde stellt sicher, dass Zugangsdaten ausschließlich autorisierten Nutzern zugänglich sind und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. Zugangsdaten dürfen nicht geteilt, weitergegeben oder gemeinsam genutzt werden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, disruptive unverzüglich zu informieren, wenn er eine unbefugte Nutzung, einen Verlust von Zugangsdaten, eine Sicherheitslücke oder einen Verdacht auf eine solche Beeinträchtigung feststellt.
- Es ist dem Kunden insbesondere untersagt,
- rechtswidrige, diskriminierende, beleidigende, volksverhetzende oder sonst unzulässige Inhalte über die Leistungen zu verbreiten;
- Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Datenschutz- oder Geschäftsgeheimnisrechte, zu verletzen;
- Sicherheitsmechanismen zu umgehen oder die IT-Systeme von disruptive oder Dritten zu stören;
- automatisierte Abfragen, Lasttests oder sonstige technische Belastungen durchzuführen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind;
- die Leistungen für unzulässige Überwachungs-, Scoring-, Profiling- oder Entscheidungsprozesse einzusetzen.
- Der Kunde stellt disruptive von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung, rechtswidrigen Kundendaten, unzulässigen Weisung oder Verletzung dieser AGB beruhen. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Voraussetzung ist, dass disruptive den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche informiert, dem Kunden die Verteidigung ermöglicht und soweit zumutbar bei der Abwehr unterstützt.
§ 15 Haftung
- disruptive haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- nach dem Produkthaftungsgesetz;
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
- soweit die Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet disruptive nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftung von disruptive wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist je Schadensfall und insgesamt für alle Schäden aus demselben Auftrag auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde für den betroffenen Auftrag in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses an disruptive gezahlt hat. Bei einmaligen Projekten ist höchstens die insgesamt für den betroffenen Auftrag vereinbarte Nettovergütung maßgeblich.
- Im Übrigen ist die Haftung von disruptive bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- disruptive haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen,
- dass der Kunde seine Mitwirkungs-, Prüfungs- oder Sicherungspflichten verletzt;
- dass der Kunde KI-generierte Ergebnisse ohne angemessene fachliche, rechtliche oder menschliche Prüfung verwendet;
- dass Drittanbieterleistungen, externe KI-Modelle, Cloud-Dienste, Schnittstellen oder Telekommunikationsnetze nicht oder nicht störungsfrei verfügbar sind, soweit disruptive dies nicht zu vertreten hat;
- dass Kundendaten, Inhalte, Weisungen oder vom Kunden bereitgestellte Zugänge rechtswidrig, fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von disruptive.
§ 16 Vertraulichkeit
- Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden, nicht allgemein bekannten geschäftlichen, technischen, organisatorischen, finanziellen und sonstigen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Beratern, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungsgehilfen zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits zu einer mindestens gleichwertigen Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:
- öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB öffentlich bekannt werden;
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;
- von einem berechtigten Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden;
- unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
- aufgrund Gesetzes, gerichtlicher Entscheidung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vor einer solchen Offenlegung informiert.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre nach deren Beendigung fort. Gesetzliche Schutzvorschriften, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten, bleiben unberührt.
§ 17 Referenznennung
- disruptive ist berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen und dessen Unternehmensnamen sowie allgemein zugängliche Marken- und Logos zu diesem Zweck auf der Website, in Präsentationen, Angeboten, Pitches und Social-Media-Kanälen zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
- Ein Widerspruch ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich. Nach Zugang des Widerspruchs wird disruptive Referenznennungen innerhalb angemessener Frist unterlassen oder entfernen, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Die Referenznennung umfasst keine Offenlegung vertraulicher Projektinhalte, Geschäftsgeheimnisse, personenbezogener Daten oder sonstiger nicht öffentlicher Informationen des Kunden.
- Soweit eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung eine Referenznennung ausschließt oder einschränkt, geht diese Vereinbarung vor.
§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Projektverträge über Beratungs-, Schulungs-, Entwicklungs- oder Implementierungsleistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung und, soweit geschuldet, Abnahme sowie vollständiger Abwicklung der vereinbarten Vergütung.
- SaaS-, Support- und Wartungsverträge werden, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten geschlossen.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängern sich SaaS-, Support- und Wartungsverträge jeweils um weitere zwölf Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt werden.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für disruptive liegt insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug ist;
- der Kunde die Leistungen erheblich rechtswidrig nutzt;
- der Kunde wiederholt oder schwerwiegend gegen seine Mitwirkungs-, Sicherheits- oder Vertraulichkeitspflichten verstößt;
- die Fortsetzung des Vertrags für disruptive wegen erheblicher Sicherheitsrisiken oder Rechtsverletzungen unzumutbar ist.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 19 Datenrückgabe und Löschung bei SaaS-Ende
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten vor Beendigung eines SaaS-Vertrags eigenständig zu exportieren, soweit die Software eine Exportfunktion bereitstellt.
- Soweit technisch möglich und vertraglich nicht abweichend vereinbart, stellt disruptive dem Kunden dessen gespeicherte Kundendaten nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen zur Abholung oder zum Export bereit.
- Nach Ablauf dieser Frist ist disruptive berechtigt, Kundendaten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Sicherungsinteressen oder Regelungen einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung entgegenstehen.
- Die Herausgabe erfolgt in einem üblichen, von disruptive bestimmten Datenformat. Eine Übergabe in einem bestimmten proprietären Format, eine Datenmigration oder weitergehende Unterstützungsleistung schuldet disruptive nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung.
§ 20 Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Leistungspflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht vermeidbar waren.
- Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Strom- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe, Störungen bei Cloud- oder KI-Drittanbietern sowie sonstige unvorhersehbare und nicht von der betroffenen Partei zu vertretende Ereignisse.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses. Die Leistungspflichten werden für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen ausgesetzt.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie rechtserhebliche Erklärungen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame, undurchführbare oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
München, 1.10.2026