Musik-KI und Recht – Was das GEMA-Urteil gegen Suno für die professionelle Nutzung bedeutet:

Ob Suno, Udio oder Gemini Music – Musik-KI klingt längst täuschend echt, mehrere KI-Songs haben es bereits in die Hitparaden geschafft. So mancher Chart-Breaker ist jedoch leider auch ein Law-Breaker – das haben gerade erst wieder Münchner Richter festgestellt:

Diesen Beitrag haben wir seit April 2025 mehrmals aktualisiert – anfangs waren wir noch zu dem Schluss gekommen, der Einsatz von Tools wie Suno sei im professionellen Kontext im Kern unproblematisch, solange man ein paar Punkte zu AGB und Urheberrecht beachtet.

Diese Einschätzung müssen wir nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 31.07.2026 gegen Suno an mehreren Stellen korrigieren. Wo sich unsere Bewertung gegenüber der vorherigen Fassung dieses Beitrags ändert, weisen wir das im Folgenden ausdrücklich aus.

Kurz zur Ausgangslage: GenAI-Tools zur Musikerstellung wie Suno, Udio oder Gemini Music haben inzwischen eine Qualität erreicht, die künstlich generierte Songs kaum mehr von menschlichen unterscheidbar macht. Wir erstellen für Kunden KI-Songs, etwa für interne oder externe Veranstaltungen oder um Produkt- und Corporate News auf ungewöhnliche Art zu kommunizieren. Genau dieser professionelle Einsatz ist es aber, bei dem die rechtliche Bewertung jetzt sorgfältiger ausfallen muss als noch vor wenigen Monaten.

Inhaltsverzeichnis

Das GEMA-Urteil gegen Suno: der neue Maßstab

Das Landgericht München I der Musikverwertungsgesellschaft GEMA im Streit mit dem KI-Anbieter Suno in weiten Teilen rechtgegeben: Für Europa ist es das erste Verfahren dieser Art zu einem generativen Musik-Tool, und der Ausgang (Az. 42 O 763/25) fällt für die Branche unbequemer aus, als viele erwartet hatten.

Im Kern ging es um sechs bekannte Kompositionen, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“ und „Daddy Cool“ – bewertet wurden ausschließlich Melodie, Harmonie, Rhythmus und Arrangement, nicht die Liedtexte.

Die GEMA konnte vor Gericht belegen, dass diese Songs beim Training des Suno-Modells verwendet wurden, nachdem sie unter Umgehung eines YouTube-seitigen Kopierschutzmechanismus heruntergeladen worden waren. Um zu zeigen, dass die Werke im Modell noch abrufbar sind, ließ die GEMA anschließend selbst Songs erzeugen – mit bewusst schlicht gehaltenen Eingaben, die sich auf Originaltext, Musikrichtung und Titel beschränkten, ohne jede weitere musikalische Anweisung. Die daraus entstandenen Stücke klangen den Originalen zum Verwechseln ähnlich.

Für die Praxis besonders relevant sind vier Feststellungen der Münchner Richter:

  • Schon das Vorhandensein der Musik in abrufbarer Form im Modell zählt, um einen Verstoß gegen das Urheberrecht (§ 16 UrhG) zu erhalten. Dies ist unabhängig davon, ob überhaupt ein konkreter Output erzeugt wird. Diesen Effekt bezeichnen Juristinnen und Juristen inzwischen als „Memorisierung“.
  • Haftbar ist der Anbieter, nicht die Person am Prompt-Feld. Weil die getesteten Eingaben denkbar unspezifisch waren, sah die Kammer keinen Grund, die Verantwortung bei den Nutzenden zu suchen – sie liegt bei Suno.
  • Die Text und Data Mining-Schranke (TDM) griff nicht. Suno konnte sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf diese urheberrechtliche Ausnahme stützen, die § 44b UrhG vorsieht.
  • Auch das US-Training war Verfahrensgegenstand in München. Über eine Sonderzuständigkeit für Verwertungsgesellschaften konnte die GEMA auch die eigentlichen Trainingsvorgänge in den USA vor dem deutschen Gericht verhandeln lassen. Für diesen Teil legte die Kammer amerikanisches Recht zugrunde, ging alle vier Fair-Use-Kriterien einer Leitentscheidung des höchsten US-Gerichts, des Supreme Court, durch – und kam bei jedem einzelnen zu einem für Suno negativen Ergebnis. Unter anderem wertete sie die Umgehung des Kopierschutzes als Indiz für bewusst rechtswidriges Vorgehen.

Als Rechtsfolge muss Suno die betroffene Nutzung künftig unterlassen und haftet dem Grunde nach für Schadensersatz. Dessen Höhe ist noch offen.

Vollstreckbar ist die Entscheidung schon jetzt. In ihrer eigenen Einordnung des Urteils sieht die GEMA darin Maßstäbe für internationales Urheberrecht gesetzt und leitet daraus ab: Wer ihr Repertoire kommerziell für KI-Training und -Ausgabe nutzt, kommt an einer Lizenz nicht vorbei.

Zwei Dinge relativieren das Ganze: Es handelt sich erst um ein erstinstanzliches Urteil, gegen das Suno nach eigenen Angaben eine Berufung prüft. Und es ist kein pauschales Verbot von Suno oder von KI-Musik – untersagt ist konkret der Umgang mit den sechs verhandelten Werken.

Trotzdem hat die Entscheidung Signalwirkung: Dieselbe Kammer hatte bereits im November 2025 gegenüber OpenAI ganz ähnlich zu Liedtexten geurteilt; mit Suno überträgt sie diese Linie erstmals auf Musikkompositionen.

Was das für den Einsatz von Suno & Co. in der Praxis bedeutet

Für Unternehmen, die Musik-KI professionell einsetzen, ändert dieses Urteil die Risikolage an einer entscheidenden Stelle, die wir in der vorherigen Fassung dieses Beitrags gar nicht thematisiert hatten: Es geht nicht mehr nur um die Frage, wem die Rechte an Ihrem KI-Song gehören, sondern auch darum, ob der Output selbst ein fremdes Urheberrecht verletzt.
Ein paar Einordnungen für die Praxis:

  • Die gute Nachricht: Die Kammer hat die Verantwortung für Rechtsverletzungen, die aus einfachen, generischen Prompts entstehen, dem Anbieter zugeordnet – nicht der Person, die den Song bestellt hat. Für den typischen Agentur- oder Unternehmenseinsatz mit offenen Prompts ist das ein gewisser Schutz.
  • Die Einschränkung: Das gilt erkennbar nicht, wenn ein Prompt gezielt auf ein bestehendes Werk zielt – etwa „im Stil von [Songtitel]“ oder die Bitte um eine Coverversion eines konkreten Hits. Je näher der Prompt an ein bestimmtes Original heranführt, desto eher verschiebt sich die Verantwortung in Richtung der Person, die ihn eingegeben hat.
  • Die praktische Grauzone: Wer einen fertigen Output kommerziell veröffentlicht – in einer Kampagne, auf Social Media, bei einer Veranstaltung – und dieser Output sich im Nachhinein als zu nah an einem bekannten Werk erweist, trägt als Nutzer und Veröffentlichender ein eigenes Risiko. Die Frage, wer die Memorisierung im Modell zu verantworten hat, beantwortet nicht automatisch die Frage, ob die eigene Veröffentlichung des Outputs eine weitere, eigenständige Rechtsverletzung darstellt. Das Urteil trifft dazu keine Aussage, weil es ausschließlich Sunos eigene Haftung betraf – wir empfehlen aber, dieses Risiko bei sichtbarkeitsstarken Projekten mitzudenken.
  • Suno ist nicht allein: Das Urteil betrifft formal nur Suno. Die zugrunde liegende Argumentation – Memorisierung als Vervielfältigung, TDM-Schranke greift nicht bei ungelizenzten Trainingsdaten – lässt sich aber grundsätzlich auf andere Anbieter übertragen, die ähnlich trainiert haben. In den USA laufen zudem weiterhin Verfahren der großen Musiklabels gegen Suno; ein Vergleich mit Warner kam bereits im November 2025 zustande, die Verfahren mit Universal Music Group und Sony Music sind hingegen nicht beigelegt.

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Die AGB der Tool-Anbieter: nach wie vor die erste Hürde

Die Nutzungsbedingungen der Tool-Anbieter bleiben die erste Hürde – aber ihre Bedeutung hat sich verschoben. In der vorherigen Fassung dieses Beitrags hatten wir vor allem betont, dass ein bezahlter Suno-Plan gewerbliche Nutzungsrechte einräumt. Das stimmt im Kern weiterhin, ist nach dem GEMA-Urteil aber nur die halbe Wahrheit: Eine solche Lizenz regelt ausschließlich das Verhältnis zwischen Ihnen und Suno.

Sie schützt nicht davor, dass ein Output ein fremdes Urheberrecht verletzt. Suno selbst sagt das inzwischen sehr direkt: In den aktuellen Nutzungsbedingungen (Stand: 26.03.2026) schließt Suno ausdrücklich jede Garantie aus, dass die Nutzung eines Outputs keine Rechte Dritter verletzt.

Zum Ablauf: Suno räumt Nutzerinnen und Nutzern im kostenlosen Plan nur das Recht zur nicht-kommerziellen Nutzung ein. Wer den Pro- oder Premium-Plan abschließt, erhält von Suno die Rechte an während des Abonnements erzeugten Outputs übertragen – ein späterer Umstieg auf einen kostenpflichtigen Plan hilft rückwirkend also nichts, das Abo muss zum Zeitpunkt der Produktion aktiv gewesen sein.
Zum 3. September 2026 sollen neue Suno-AGB in Kraft treten, die diesen Mechanismus verschärfen.

Fortan reicht die bloße Generierung unter einem bezahlten Plan nicht mehr aus – kommerziell nutzen dürfen Sie nur Outputs, die Sie im Rahmen Ihres monatlichen Download-Kontingents über einen von Suno freigegebenen Kanal heruntergeladen haben. Ist das einmal geschehen, bleibt das Nutzungsrecht laut den neuen Bedingungen bestehen, auch wenn Sie Ihr Abo später kündigen. Für die Praxis heißt das: Laden Sie relevante Outputs zeitnah herunter und dokumentieren Sie, wann und unter welchem Plan das geschehen ist.

Udio war früher sehr freigiebig und erlaubte kommerzielle Nutzung auch im kostenlosen Plan. Nach Klagen großer US-Musiklabels änderte sich das: Udio einigte sich im Oktober 2025 mit der Universal Music Group und baut die Plattform seither zu einem lizenzierten Angebot um. In dieser Übergangsphase sind Downloads und damit jede Form der kommerziellen Nutzung weiterhin gesperrt – ein für 2026 angekündigtes, vollständig lizenziertes Nachfolgeprodukt ist noch nicht verfügbar.

Google erlaubt bei Gemini Music die kommerzielle Nutzung, schließt aber jede Haftung für den Fall von Rechtsverstößen aus und weist darauf hin, dass keine Garantie übernommen wird, dass die erstellten Stücke keine fremden Urheberrechte verletzen. 

Unsere generelle Empfehlung bleibt: Nutzungsbedingungen vor jedem Projekt neu prüfen, da die Anbieter sie laufend ändern – wie das Beispiel Suno gerade zeigt.

Eigene Urheber- und Nutzungsrechte an KI-Songs

KI-Tools können kein Urheberrecht beanspruchen, da nur „persönliche geistige Schöpfungen“ nach § 2 UrhG geschützte Werke sein können. Von Maschinen geschaffene Ergebnisse fallen nicht darunter. 

Das Urheberrecht geht damit nicht automatisch an Sie über – ein rein per Prompt erzeugter Song ist gemeinfrei und könnte von jedermann genutzt werden. Solange Sie einen Song nur einmalig brauchen, ist das meist unproblematisch. 

Wollen Sie ihn dauerhaft nutzen, etwa in einer Kampagne, sollten Sie Ihre eigene schöpferische Leistung nachweisen können – das gilt auch für Agenturen, die Kunden exklusive Nutzungsrechte übertragen wollen. Die nötige Schöpfungshöhe ist beim reinen Beat schwer zu erreichen, da Tools wie Suno oder Udio ihn im Kern selbst erzeugen. Anders bei selbst verfassten Lyrics: Daran besteht ein eigenes Urheberrecht. 

Nutzen Sie dafür ebenfalls einen Chatbot, dokumentieren Sie zumindest Prompts und Iterationen, um im Streitfall Ihren menschlichen Beitrag belegen zu können.

Persönlichkeits- und Markenrechte

Der Stil eines Werks ist nicht geschützt – Musik, die stilistisch an eine bekannte Künstlerin oder einen bekannten Künstler erinnert, dürfen Sie weiterhin produzieren und nutzen. Sobald ein Song aber in Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement einem existierenden Werk deutlich entspricht, handelt es sich nicht mehr um Stil, sondern – wie im GEMA-Fall gerichtlich festgestellt – potenziell um eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung oder Vervielfältigung.

Eine exakte Grenze, wie viele Noten oder wie viel Prozent eines Arrangements übereinstimmen dürfen, gibt es weiterhin nicht.

Eine Ausnahme bleibt das postmortale Persönlichkeitsrecht: Es erlischt gemeinsam mit dem Urheberrecht am Werk erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers. Wer heute Beethoven-Symphonien nachbauen lässt, muss keine Klage der Nachfahren fürchten

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Kennzeichnungspflicht nach dem AI Act

Der AI Act widmet sich nicht speziell der Musik-KI, gibt aber vor, was beim Einsatz generativer KI-Tools zu beachten ist. Der wichtigste Punkt: Seit dem 2. August gilt die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 des KI-Gesetztes der EU

Wenn Sie einen Song vollständig mit KI erstellen, muss am oder im Song erkennbar sein, dass er aus Suno, Udio oder einem anderen Tool stammt. Diese Verpflichtung gilt für alle Content-Gattungen. Audioinhalte werden sogar strenger als Text bewertet – bein ihnen gibt es – anders als bei Text – keine Chance, durch redaktionelle Prüfung der Kennzeichnungspflicht zu entghen. 

Und Sie sollten den AI Act Ernst nehmen: Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Für die Praxis lohnt sich ein Blick auf die Rollenverteilung, weil Artikel 50 zwei unterschiedliche Adressaten kennt.

  • Anbieter wie Suno müssen dafür sorgen, dass ihre Outputs maschinenlesbar als KI-generiert markiert sind (Art. 50 Abs. 2) – die neuen Suno-AGB mit ihrem Fingerprinting- und Wasserzeichen-Mechanismus, den wir oben beschrieben haben, dienen genau diesem Zweck.
  • Unternehmen sind in der Rolle des Betreibers und treffen zusätzliche, eigene Offenlegungspflichten dann, wenn ein Output als Deepfake gilt – also eine reale Person täuschend echt nachbildet, etwa durch geklonte Stimmen. Ein generischer, nicht an eine echte Stimme angelehnter Popsong fällt in aller Regel nicht darunter, ein mit Voice-Cloning erzeugter Song schon; hier greift dann eine eigenständige Offenlegungspflicht für Sie als Betreiber, unabhängig von der technischen Markierung durch Suno.

Mehr zur richtigen Kennzeichnung und zur rechtssicheren KI-Nutzung lesen Sie hier in unseren FAQ zum AI Act.

Fazit: So nutzen Sie Musik-KI professionell und rechtssicher

Die vorherige Fassung dieses Beitrags endete mit dem Satz, die Nutzung von Musik-KI sei per se legal, solange man die genannten Punkte beachtet. Diesen Satz können wir nach dem GEMA-Urteil so nicht mehr stehen lassen. Legal bleibt der professionelle Einsatz von Musik-KI weiterhin – aber die Sorgfaltspflicht ist gestiegen, weil erstmals gerichtlich festgestellt ist, dass ein KI-Musikgenerator bekannte Werke tatsächlich reproduzieren kann und der Anbieter dafür haftet.

Für die Praxis empfehlen wir:

  1. Prompt-Disziplin: Vermeiden Sie Prompts, die gezielt auf einen bestehenden Songtitel, eine Interpretin oder einen Interpreten als Vorlage abzielen. „Im Stil von Pop-Balladen der 2020er“ ist etwas anderes als „wie [Songtitel]“.
  2. KI-Guidelines für die Mitarbeitenden aktualisieren: falls Sie noch keine KI-Richtlinien haben, für das jetzt höchste Zeit, ergänzen Sie dort die Regeln zum unabhängigen Musik-KI, damit Ihre Teams rechtssicher mit den diversen Tools arbeiten können. 
  3. Zusätzliche Prüfung bei hoher Reichweite: Bei großen Kampagnen, TV-Spots oder Markenlaunches lohnt sich vor Veröffentlichung ein Abgleich mit bekannten Werken – gerade bei Songs, die stilistisch nah an aktuelle Hits herankommen.
  4. AGB und Downloads dokumentieren: Halten Sie fest, mit welchem Plan und wann ein Output generiert und heruntergeladen wurde – nach den neuen Suno-Bedingungen ab September 2026 ist das die Voraussetzung für die kommerzielle Nutzung.
  5. Entwicklung beobachten: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung ist wahrscheinlich. Die grundsätzliche Linie – Memorisierung ist Vervielfältigung, die TDM-Schranke schützt nicht bei illegal beschafften Trainingsdaten – dürfte aber auch ein Berufungsgericht kaum vollständig verwerfen.

Rechtlich korrekt produziert und eingesetzt bleiben KI-Songs ein sehr innovatives Asset. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Projekt nach diesem Urteil noch im grünen Bereich liegt, sprechen wir Sie mich gerne an:

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

Johannes Priewich
KI-Berater und Content Strategy Lead 
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Ursprünglich veröffentlicht: April 2025, aktualisiert Dezember 2025, April 2026 und August 2026 (grundlegend überarbeitet nach dem Urteil des LG München I gegen Suno vom 31.07.2026, Az. 42 O 763/25).

Headerbild: KI-generiert

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