Was bedeutet der AI Act für Unternehmen?

veröffentlicht: 1. August 2024 – letztes Update: 1. Juli 2026
Der AI Act der Europäischen Union regelt für Unternehmen, wie sie mit Künstlicher Intelligenz umgehen müssen. Ab 2. August 2026 treten wichtige neue Regeln in Kraft, die alle Firmen betreffen, die mit KI arbeiten. Und diese gelten sogar, wenn nur ein einzelner Chatbot im Einsatz ist.
Unsere FAQs zum AI Act beantworten 15 zentrale Fragen aus Sicht von Unternehmen. Hier erfahren Sie, welche Verpflichtungen bereits gelten, wie Sie das Gesetz ohne zu viel Bürokratie einhalten, und wie es sogar helfen kann, mehr Geschäft zu generieren:
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Wie ist der AI Act aus Unternehmenssicht zu bewerten?
Das Gesetzeswerk ist viel kritisiert worden, weil eine zu starke KI-Regulierung die europäische Wirtschaft gegenüber dem Rest der Welt benachteilige. Es würde Innovationen ausbremsen, warnen Kritiker, und dazu führen, dass – wie bei früheren Technologiesprüngen – auch nun wieder die wichtigen Anwendungen allein von den großen IT-Konzernen aus den USA und China entwickelt würden.
Diese Argumentation ignoriert jedoch zweierlei:
- dass er für alle Firmen gilt, die in der EU Geschäfte machen. Auch OpenAI, Google oder Microsoft müssen sich also an die Regeln halten, zumindest für die Produkte, die sie in der EU anbieten.
- dass Regulierung – in einem angemessenen Maße – kein Hemmschuh ist: Im Gegenteil gibt sie der Wirtschaft rechtliche Sicherheit und damit strategische Klarheit, wo es sich lohnt, zu investieren, und welche Geschäftsmodelle Zukunft haben. Das zu betonen, wird auch Ursula von der Leyen, die Präsidentin der Europäischen Kommission, nicht müde:
„Die Einigung konzentriert die Regulierung auf erkennbare Risiken, schafft Rechtssicherheit und ebnet den Weg für Innovationen im Bereich der vertrauenswürdigen Künstlichen Intelligenz.“
Ursula von der Leyen, EU-Kommissionspräsidentin
Dazu kommt das moralische Gebot, KI zu kontrollieren: Zu viele „Deep Fakes“ haben gezeigt, wie die Technologie missbraucht werden kann – man denke an Olaf Scholz’ angebliche AfD-Beschimpfungen, Fake-Explosionen am Pentagon oder Präsident Selenskyjs scheinbarer Aufruf zur Kapitulation der Ukraine. Das Ziel, die Menschheit vor gefährlichen Auswüchsen von KI zu schützen, ist im Gesetzestext daher auch vielfach sichtbar.
Insofern kann ein Gesetz wie der AI Act der EU für Unternehmen hilfreich sein, um die Weiterentwicklung von verlässlicher Technologie zu fördern – weil es Innovation rechtssicher und damit auch „versicherbar“ macht. Auch Google-Chef Sundar Pichai hat das explizit in einem FT-Gastbeitrag betont:
„Europe’s AI Act is an important development in balancing innovation and risk.“
Sundar Pichai, Google-CEO
Die Ambivalenz der Regulatorik zeigt sich allerdings darin, dass es US-Bigtechs wie Google gewesen sind, die im Sommer und Herbst 2025 mit ihrer Lobbyarbeit dafür gesorgt haben, dass gewisse Fristen und Regeln des AI Acts verlängert oder aufgeweicht worden sind. Ihre Argumentation: genau diese einst von Pichai gelobte „Balance“ sei nicht mehr gegeben und die zu strengen Vorgaben würden Innovationen bremsen.
Tatsächlich erleben auch wir bei disruptive bereits in Projekten, dass die EU-Regulierung teilweise Unsicherheiten eher erhöht, als Orientierung zu geben: „Wenn wir mit einem Kunden ein KI-Produkt aufbauen, können wir genau ausrechnen, wie viel das kostet“, hat es unser Geschäftsführer Timm Rotter im Interview mit der österreichischen Zeitung „Der Standard“ gesagt. Viel weniger kalkulierbar sei hingegen, ob es im letzten Detail den gesetzlichen Anforderungen der EU standhält.
Und diese Unsicherheit bremst Innovation, die europäische Wettbewerbsfähigkeit oder zumindest die Möglichkeiten für Verbraucher:innen, KI einzusetzen, wenn US-Konzerne gewisse Funktionen oder Tools nicht mehr auf den Markt bringen, weil sie nicht AI Act-konform sein könnten.
Welche KI-Anwendungen werden im KI-Gesetz der EU reguliert?
Eine einfache White- oder Blacklist existiert nicht, daher sollte man die Grundidee des Gesetzes verstehen. Es sortiert KI-Anwendungen nach vier Risikokategorien, wie auch unsere Grafik zeigt:

- unzulässige Anwendungen, die vollständig verboten sind (Art. 5). Darunter fallen in der EU etwa Social-Scoring-Systeme oder Gesichtserkennung zur Fernüberwachung. Ebenfalls verboten wird „Predictive Policing“ auf Basis persönlicher Merkmale, wie der Hautfarbe, also der Einsatz von KI, um abzuschätzen, ob eine Person eine Straftat zukünftig begehen wird oder nicht. Der letztgenannte Case ist aus Firmensicht sicherlich nicht realistisch, er bringt aber die wichtigste Leitlinie des AI Acts zum Ausdruck: KI darf Menschen auf keinen Fall schaden.
- Hoch-Risiko-KI, für die strenge Dokumentations- und Monitoringpflichten gelten – in Unternehmen dürften hierunter bspw. Systeme im Finanz-, Controlling- und Personalbereich fallen (siehe unten).
- Anwendungen mit Transparenz- und Kennzeichnungspflicht – alle KI-Systeme, die zur unmittelbaren Interaktion mit Menschen gedacht sind, verortet der AI Act mindestens auf dieser Stufe. Dazu zählen Chatbots und die meisten der gängigen GenAI-Tools.
- unkritische Anwendungen, die keiner Regulierung unterliegen. Hierunter fallen viele KI-Anwendungen, die wir im Alltag gar nicht als solche im Blick haben – etwa Spamfilter, digitale Zugangssysteme wie die Smartphone-Gesichtserkennung oder oder Speech-to-Text-Funktionen am Handy.
Welche KI-Systeme mit hohem Risiko gibt es in Unternehmen?
Unter Hoch-Risiko-KI fallen laut AI Act (Art. 6) Anwendungen, deren Einsatz Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Menschen gefährden könnten. Unternehmen sollten hier vor allem auf KI in Produkten, aber auch im Kundenservice und im HR-Bereich schauen:
- Im Produktbereich reden wir nicht über ChatGPT & Co, sondern über KI-Systeme zur Datenanalyse, zur prädiktiven Bewertung oder zur Steuerung. Welche Produkte im Detail darunter fallen, ist oft eine Einzelfallprüfung, aber die betroffenen Produktkategorien sind in den Anhängen des Gesetzes klar geregelt.
- Im Kundenservice werden beim Begriff Hochrisiko-KI z. B. Systeme genannt, die Reklamationen vorsortieren und – abhängig vom Kundenprofil – bewerten. Dies könnte Grundrechte betreffen, weil die KI hier gewisse Personen bevorzugen oder benachteiligen könnte.
- Im HR-Bereich gilt Ähnliches – im Recruiting wie auch in der Personalentwicklung: Man denke an einen KI-Bot, der als erste Instanz alle Bewerbungen screent und nur Kandidat:innen an die menschlichen HR-Kolleg:innen weiterreicht, die das System als geeignet ansieht. Gleiches ist bei der Entscheidung über Beförderungen oder bei der Leistungskontrolle von Arbeitnehmer:innen denkbar – im schlechtesten Fall bis hin zu disziplinarischen Maßnahmen, wo der Bot zumindest Empfehlungen aussprechen könnte.
All diese Anwendungen sind nicht verboten, aber es gibt klare Zertifizierungs- und Transparenzpflichten für Unternehmen. Ursprünglich sollten diese Regeln bereits ab diesem Jahr greifen. Hier gab es allerdings im Frühjahr eine Vollbremsung aus Brüssel, da vor allem der Mittelstand den ursprünglichen Zeitplan kaum schaffen konnte. Mit dem „EU Digital Omnibus on AI“, auf den sich Parlament und Rat im Mai 2026 politisch geeinigt haben, bekommen Unternehmen deutlich mehr Luft:
Die harten Pflichten für eigenständige KI-Systeme („Annex III“ – worunter bspw. HR oder Kundenservice fallen) gelten erst ab Dezember 2027. Hersteller von regulierten Produkten („Annex II“ – wie die erwähnten Medizinprodukten) erhalten sogar Zeit bis August 2028. Zudem hat die EU generell die Dokumentations- und QS-Pflichten für KMU, Start-ups und Scale-ups vereinfacht.
Welche Anforderungen zur KI-Transparenz betreffen Unternehmen?
Wichtig sind hier vor allem zwei Aspekte in der Nutzung von KI, die der AI Act in Artikel 50 nennt:
- Bei Tools geht es um Anwendungen, die für die Interaktion mit Menschen bestimmt sind, wie z. B. KI-basierte Chatbots. Sie müssen so konzipiert sein, dass die Nutzer:innen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Die Verpflichtung, die Transparenz sicherzustellen, liegt zunächst bei denjenigen Firmen, die die Systeme anbieten (im KI-Gesetz „provider“ genannt). Unternehmen, die sie im eigenen beruflichen Alltag anwenden (die „deployer“) sind jedoch auch in der Bringschuld. Und zwar hinsichtlich Punkt 2:
- Firmen, die Inhalte mithilfe von KI erstellen – ob Audio, Bild, Video oder Text – müssen sicherstellen, dass diese als künstlich erzeugt oder von KI manipuliert erkannt werden können.
- Neu ist seit August 2025: Anbieter von leistungsstarker General Purpose AI (GPAI) wie ChatGPT, Gemini oder Claude müssen zusätzlich eine öffentliche Trainingsdaten-Zusammenfassung bereitstellen und ihre Systeme so gestalten, dass Nutzer klar erkennen können, wenn Inhalte KI-generiert sind. Dies gilt für alle KI-Inhalte, nicht nur für „Deep Fakes“, also künstlich generierte Inhalte, die realen Menschen, Orten oder Dingen so präzise nachempfunden sind, dass man sie von diesen nicht oder kaum unterscheiden kann.
Allerdings: Es gibt eine sehr wichtige Ausnahme, mitten drin in Artikel 50, Absatz 2: „Diese Verpflichtung (zur KI-Transparenz)“, heißt es dort, „gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine Hilfsfunktion für die Standardredaktion erfüllen oder die vom Anwender bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern“. Was das heißt, beantworten wir unter der folgenden Frage.
Muss man fortan alle mit KI erzeugten Inhalte kennzeichnen?
Diese Frage treibt viele unserer Kunden um, und wie oben beschrieben, ist die Antwort nicht eindeutig. Fest steht: Die Kennzeichnungspflicht für KI-Content gilt, wie bereits dargestellt, ab 2. August 2026: Ab dann muss Content, der aus der KI stammt, als solcher erkennbar sein. Allerdings schränkt der AI Act explizit ein, dass dies in zwei Fällen nicht gilt,
„soweit die KI-Systeme eine Hilfsfunktion für die Standardredaktion erfüllen“ oder
„die vom Anwender bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern“.
„Der Begriff ,Hilfsfunktion‘ ist hier ganz relevan“, sagt disruptive-Geschäftsführer Timm Rotter. „Wenn Ihre menschliche Leistung in der Content-Erstellung maßgeblich ist und Sie das jeweiligen KI-Tool nur nutzen, um das Ergebnis in Teilen oder in einer bestimmten Dimension zu verbessern, besteht keine Transparenzpflicht.“ Vier Beispiele:
- Sie schreiben eine Redeskript für Ihre CEO. Den Text lassen Sie am Ende von Perplexity nochmals faktenchecken.
- Sie bedienen sich der Photoshop-KI, um per „Generative Filling“ das hässliche Auto aus dem Sommerfest-Gruppenfoto rauszuretuschieren, das gerade im falschen Moment hinten durchs Bild fahren musste.
- Sie verwenden Microsoft Copilot, um eine Tabelle mit Verkaufszahlen als Grafik darzustellen und zudem Muster in den Daten zu erkennen.
- Sie nutzen ChatGPT, um für das Vorstellungsgespräch mit dem Kandidaten für die IT-Leitung noch ein paar besonders knifflige Fragen zur Hand zu haben.
In allen vier Fällen ist die KI-Leistung der menschlichen Intelligenz untergeordnet. Daher: Ausweisen müssen Sie die Rolle der KI hier nicht.
Unsere Daumenregel: Ist die KI der Content Creator, gilt die Kennzeichnungspflicht – auch dann, wenn der Mensch noch einzelne Anpassungen vornimmt. Ist sie nur ein Werkzeug, um originär menschen-gemachten Content zu optimieren, entfällt sie.
Sollten Sie unsicher sein, emfephlen wir, bei GenAI-Produkten sehr transparent zu sein – aus zwei Gründen: weil viele Nutzer:innen dies erwarten. Und weil es auch ein Statement für die eigene Modernität und damit ein Beitrag zum Markenimage sein kann, wenn man KI klug einsetzt.
Wichtig zu wissen: Neben dem KI-Gesetz gibt es noch andere Rechtsvorschriften, die GenAI beeinflussen. Dazu zählen Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte – diese gelten natürlich weiterhin. Vor allem bei GenAI und Urheberrecht tritt man schnell in rechtliche Fettnäpfchen.
Wie soll man KI-Inhalte AI-Act-konform kennzeichnen?
Die oben erklärte Transparenzverpflichtung laut Art. 50, AI Act, gilt ab August 2026. Wie sie aber umzusetzen ist, da bleibt das KI-Gesetz sehr vage. Generell gelten drei Prinzipien: erkennbar, so früh wie möglich und maschinenlesbar.
Maschinenlesbarkeit ist besonders wichtig, damit Social-Media-Plattformen, Suchmaschinen und Web-Browser, KI-Inhalte automatisch zu erkennen. Nur so können diese Plattformen beispielsweise automatisierte Warnhinweise für Nutzer einblenden oder Deepfakes effektiv filtern.
Eine maschinenlesbare Kennzeichnung bettet „KI-generiert“-Informationen direkt in unsichtbare Datei-Metadaten ein oder nutzt standardisierte Protokolle wie C2PA zur fälschungssicheren Signierung. Bei Texten und Daten sorgen strukturierte Formate wie JSON oder spezielle HTML-Tags dafür, dass Social Media, CMS-Systeme oder Suchmaschinen den Ursprung automatisch auslesen und anzeigen können.
Der Prozess erfolgt inzwischen immer öfter automatisiert und ohne unser Zutun: KI-Tools, etwa die Video- oder Bildgeneratoren von OpenAI oder Google, betten die nötigen maschinenlesbaren Informationen direkt ein. Ausspielplattformen wie etwa LinkedIn lesen diese Infos und kennzeichnen diese Bilder automatisch mit einem kleinen „cr“-Symbol (Content Credentials). Wenn man darauf klickt (Beispiel hier), erscheint der KI-Hinweis plus Infos auf das verwendete Tool und Datum.
Darauf verlassen dürfen sich KI-Nutzer jedoch nicht: Falls es keine automatische Kennzeichen gibt, empfehlen wir ein nüchternes „Inhalt mit KI erstellt“ direkt am jeweiligen Content. Das jeweilige Tool können Sie, müssen Sie aber nicht explizit nennen.
Auf keinen Fall ausreichend ist hingegen ein allgemeiner Hinweis auf KI-Nutzung im Impressum oder Footer.
Was gilt laut AI Act für Unternehmen hinsichtlich ihrer KonzernGPTs?
Viele Unternehmen haben 2023/24 eigene Chatbots, sogenannte KonzernGPTs, entwickelt. In den meisten Fällen sind die Basis große Sprachmodelle wie ChatGPT oder Gemini – sind allerdings so gebaut, dass eingegebene Daten nicht zum Training des LLMs genutzt werden und teilweise sogar noch nicht einmal über US-Server laufen. Das ermöglicht eine DSGVO-konforme Nutzung, entbindet jedoch in keiner Weise von den Verpflichtungen des AI Acts.
Insofern gelten die gleichen Vorgaben, wie für alle eingekauften KI-Tools.
Was regelt der AI Act zum Umgang mit Urheber- und Nutzungsrechten?
Wenig, und das bewusst: Ein derart umfassendes Gesetzeswerk hat nicht die Aufgabe, die konkreten juristischen Auslegungen im Detail zu definieren, aber es soll einen Rahmen setzen, in dem sich künftig die Rechtsprechung bewegt. Und das tut der AI Act, gerade mit Blick auf GPAI, also leistungsfähige Sprachmodelle.
Der Entwurf sieht vor, dass Betreiber nicht nur den Trainings- und Testprozess des Modells offenlegen, sondern auch „die Art und Herkunft der Daten“ sowie, „wie die Daten erhalten und ausgewählt wurden“. Zudem müssen KI-Firmen laut den Transparenzpflichten für GPAI im AI Act sicherstellen, dass sie die Urheberrechte in der EU einhalten und Daten, welche die Eigentümer nicht freigeben wollen, auch garantiert nicht in ihre Modelle einfließen lassen.
„Urheberrechte in der EU einhalten“ klingt sehr absolut. Allerdings krankt die Forderung daran, dass schlichtweg noch nicht geklärt ist, ob GenAI-Tools überhaupt einen Urheberrechtsverstoß begehen, da sie (in der Tat) urheberrechtlich geschützte Inhalte ja nicht 1:1 wiedergeben, sondern die Informationen neu zusammenwürfeln
Auf dieser Basis werden Richter:innen in den nächsten Jahren entscheiden müssen, wie konkrete Fälle von Urheber- oder Nutzungsrechts-Streitigkeiten zu bewerten sind. Heißt: Die Rechtsprechung muss sich noch entwickeln.
Und auch wenn sie zugunsten der Rechteinhaber ausfallen dürfe, heißt das noch lange nicht, dass die KI-Konzerne klein beigeben: Der seit Jahren schwelende Rechtsstreit zwischen Google und Verlagen darüber, wie viel Tantieme der Suchmaschinenbetreiber für die Nutzung der Inhalte zu zahlen habe („Leistungsschutzrecht“), taugt hier als Präzedenzfall.
Für Unternehmen dürfte in diesem Zusammenhang eine Frage interessant werden: Ob sie einen generellen Anspruch haben, von Mitarbeitenden erstellte Daten in eigene KonzernGPTs einzuspeisen. Setzt man sie mit den Anbietern von Sprachmodellen gleich, müssten sie sicherstellen, dass Inhalte einzelner Nutzer auf deren Wunsch entfernt bzw. nicht integriert werden. Auch hier gibt es aber noch keine belastbare Rechtsauslegung.
Müssen Unternehmen ihre Mitarbeiter:innen in puncto KI schulen?
Zumindest müssen sie KI-Kompetenz beim eigenen Personal sicherstellen sowie bei Dienstleistern, sofern und soweit diese mit ihrer KI arbeiten. Diese „AI Literacy“ legt das KI-Gesetz in Art. 4b fest. Sie ist bereits seit Februar 2025 für Unternehmen verpflichtend, die KI oder GenAI einsetzen. Ausnahmen sieht der AI Act nicht vor, weder was Firmengröße noch was Tool-Set angeht.
Alle Firmen müssen „so weit wie möglich sicherstellen, dass ihr Personal (…) über ausreichende KI-Kenntnisse verfügen“, so das EU-Gesetz. Dabei seien „technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Weiterbildung und des Kontexts, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen“, zu beachten. Mehr dazu in diesem eigenen Beitrag zur Schulungsverpflichtung.
Bisher war der Artikel 4b ein ziemlicher Papiertiger, weil Verstöße quasi nicht sanktioniert wurden. Das soll sich ab 2. August 2026 ändern. Ab diesem Zeitpunkt greifen die nationalen Bußgeldvorschriften, womit die Dokumentation von Schulungsmaßnahmen zur unternehmerischer Pflicht wird. Die EU hat Bußgelder von bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1,5 % des weltweiten Jahresumsatzes angekündigt.
Mit den Online-Kursen in unserer KI-Akademie können Unternehmen ihre Mitarbeitenden individuell, schnell und kostengünstig entsprechend der EU-Vorgaben weiterbilden:
Drohen generell Strafen, wenn Unternehmen die Regeln im KI-Gesetz nicht einhalten?
Ja, die Strafe für fehlende KI-Fortbildung ist nur ein Teil des „KI-Bußgeldkatalogs“. Als Höchststrafe für KI-Vergehen hat die EU sogar 7 Prozent des gesamten weltweiten Vorjahresumsatzes oder 35 Millionen Euro vorgesehen. Zum Vergleich: DSGVO-Verstöße kosten „nur“ maximal 4 Prozent des Umsatzes oder 20 Millionen Euro.
Für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden und maximal 150 Mio. Euro Jahresumsatz sind die Bußgelder auf geringerem Niveau gedeckelt, um existenzbedrohende Risiken zu reduzieren.
Braucht jedes Unternehmen einen „KI-Beauftragten“?
Juristisch ist das leicht zu verneinen. Der AI Act verlangt, anders als ehedem die DSGVO, keinen Aufseher, also kein Äquivalent zum Datenschutzbeauftragten.
Nichtsdestotrotz raten wir Unternehmen dringend, eine:n oder mehrere KI-Beauftragte zu nominieren, die das Thema intern treiben. Dazu gehört,
- dass sie sich mit den genutzten und freigegebenen KI-Systemen gut auskennen, um Kolleg:innen unterstützen und weiterbilden zu können
- dass sie bei wichtigen KI-Entwicklungen up-to-date bleiben und das Wissen in die Organisation bringen
- und dass sie darauf achten, dass die richtigen Dinge mit KI gemacht werden – nämlich die, die einen echten Hebel für die Organisation darstellen.
Ein, zwei „KI-Pfadfinder“ als Feigenblatt zu nominieren, darf allerdings nicht die Lösung sein. Jede:r Mitarbeitende sollte über ausreichend KI-Wissen und ein entsprechendes Mindset verfügen, um die neue Technologie produktiv und zugleich reflektiert einzusetzen. Das verlangt auch der AI Act: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen ihr Personal entsprechend der jeweiligen KI-Nutzung ausbilden – und nicht nur ein paar wenige Experten.
Reguliert der AI Act auch die private Nutzung?
Nein, der AI Act gilt nur für professionelle Anwender – wer KI-Systemen zu privaten Zwecken einsetzt oder entwickelt, muss sich um diese EU-Gesetzgebung nicht kümmern. Dies gilt auch für die Nutzung von Generativer KI in Schule oder Universität. Je nach Bildungseinrichtung gelten hier jedoch individuelle Regeln, was Transparenz oder den generellen Einsatz von KI-Tools angeht. Der AI Act allerdings verbietet diesbezüglich nichts.
Ab wann gilt der AI Act?
Er gilt längst: Die KI-Verordnung wurde im Sommer 2024 von den EU-Gremien beschlossen, ist allerdings noch nicht vollständig in Kraft. Unsere Grafik unten zeigt die wichtigsten Schritte. Noch nicht berücksichtigt sind hier eventuelle Verschiebungen, da verschiedene US-BigTechs vehement versuchen, Fristen zu verlängern oder ganz aufzuweichen.
An gewissen Stellen ist dies auch gelungen. DAs bereits erwähnte „AI-Omnibuspaket“ der EU hat Fristen verlängert und für Mittelständler weniger strenge Regeln eingeführt.

Unabhängig vom Ausgang erkennt man ein Muster im AI Act. Auch wenn das Gesetz 2024 in Kraft getreten ist, greifen die einzelnen Regeln erst sukzessive. Einige erst nach 12, 24 oder sogar 36 Monaten, während andere bereits im Februar 2025 in Kraft getreten sind.
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang das „Durchführungsgesetz zur EU-KI-Verordnung“, das ab August 2026 die konkrete Überstzung von EU-Recht in Nationales Recht regeln: Das Bundeskabinett hatte den Gesetzesentwurf (hier aals PDF) vAnfang Februar 2026 verabschiedet. Erstmals zur relevanten Anwendung wird es jetzt ab August 2026 kommen, wenn die neuen KI-Regularien für Transparenz und Dokumentation gelten.
Was steht im deutschen Durchführungsgesetz zur EU-KI-Verordnung?
Das Gesetz ist (siehe oben) noch im Gesetzgebungsprozess. Ein paar zentrale Punkte sind allerdings jetzt schon absehbar:
- Zentrale Aufsichtsbehörde: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) wird als zentrale Stelle für die Marktüberwachung benannt. Sie fungiert als „Single Point of Contact“ für die EU und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden.
- Schutz der Medienfreiheit: Das Gesetz stellt klar, dass die Aufsicht über KI-Systeme im Medienbereich staatsfern bleibt, um die redaktionelle Unabhängigkeit zu wahren.
- Aufsicht im Finanzsektor: Für KI-Systeme im Finanz- und Versicherungsbereich übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Rolle der zuständigen Behörde.
- Datenschutz: Die bestehenden Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder behalten ihre Zuständigkeiten bei der Überwachung von KI-Systemen, die personenbezogene Daten verarbeiten.
- Innovationsförderung: Der Entwurf sieht die Einrichtung von Reallaboren vor, in denen Unternehmen neue KI-Anwendungen unter behördlicher Begleitung testen können, bevor sie marktreif sind.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Konsequenzen hat der AI Act der EU für Unternehmen, egal ob sie selbst KI entwickeln oder nicht. Denn er reguliert eben auch Nutzer:
- Zunächst braucht es eine Bestandsaufnahme – welche KI-Systeme sind im Einsatz oder vorgesehen, und wie lassen sie sich entsprechend der Kategorisierung des AI Acts einsortieren? Eine schriftlich dokumentierte „KI-Inventur“ ist mit Blick auf eventuelle zukünftige Prüfungen sehr empfehlenswert.
- Wenn Anwendungen als transparenz-/kennzeichnungspflichtig oder sogar als Hoch-Risiko-KI gelten können, dann sollten Unternehmen rasch reagieren und die EU-Vorgaben umsetzen. Dazu zählen professionelle KI-Guidelines und KI-Weiterbildung für alle Mitarbeiter:innen. Letztere steht zwar als Pflicht wieder zur Debatte, aber zum einen gilt sie heute noch, zum anderen sollte das Investment in AI Literarcy nicht nur eine Reaktion auf EU-Vorgaben sein, sondern eine strategische Entscheidung für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.
- Spätestens mit dem AI Act wird für Unternehmen das Thema KI eines, das die Gesamtorganisation und das Management betreffen muss. Insofern ist jetzt der richtige Zeitpunkt – wenn nicht schon geschehen – um eine eigene KI-Strategie zu entwickeln.
- Diese muss natürlich die Risiken der Technologie im Blick haben, sich vor allem aber den Chancen von Künstlicher Intelligenz/GenAI widmen. Denn mit dem AI Act als stabilem rechtlichen Fundament wird die KI-Entwicklung nochmals an Tempo zulegen – spätestens jetzt sollte jedes Unternehmen KI zur Chefsache machen.
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Hinweis: Dieser Text über den AI Act für Unternehmen basiert auf gründlichen Recherchen und Gesprächen mit Expert:innen, ist aber keine belastbare juristische Bewertung. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Fehleinschätzungen. Beachten Sie zudem, dass es sich beim AI Act um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren handelt. Änderungen an den genannten Anforderungen sind möglich.
Bild: Midjourney/disruptive
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